11.06.2015

Bulgarisches Vergaberecht

 

Das bulgarische Vergaberecht

1. Rechtsgrundlagen

Unter einem öffentlichen Auftrag (обществените поръчки) wird in  Bulgarien laut dem Gesetz über öffentliche Aufträge (Закон за обществените поръчки, von Oktober 2014, im Folgenden abgekürzt: VG) ein entgeltlicher Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber oder Ausschreibenden und einem oder mehreren Auftragnehmern verstanden. Es gibt drei Gruppen von Auftraggebern: öffentliche Auftraggeber (Regierung und Behörden, der Präsident der Republik, die Bulgarische Nationalbank, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden, Staat, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen), subventionierte Auftraggeber (juristische oder natürliche Personen, die zu 50 % und mehr durch einen öffentlichen Auftraggeber finanziert werden) und Sektorenauftraggeber (öffentliche oder private Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung, Verkehrswesen und Post). Je nach Gegenstand der Leistung unterscheidet das Gesetz Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge. Angebote abgeben können grundsätzlich alle Bieter oder Bewerber, auch solche aus dem Ausland.

Das Vergabegesetz beruht im Wesentlichen auf der Umsetzung der europäischen Richtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG. Neben dem Gesetz sind die begleitende Vergabegesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen in der Raumordnung und Investitionsplanung und die Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 Vergabegesetz über die Kriterien und die Festlegung grundsätzlicher Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung im Sinne vom Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Vertragsabschlüsse zu berücksichtigen. Regelungen über die Kontrolle und Anfechtung der öffentlichen Aufträge sind zudem im Gesetz über den Rechnungshof, im Gesetz über die staatliche finanzielle Inspektion und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalten.

Im Gesetzblatt Nr. 40/13.05.2014 wurden zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Vergabegesetzes bekannt gemacht. Dazu zählen überarbeitete Regeln in den neuen europäischen vergaberechtlichen Richtlinien. Diese Änderungen betreffen vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Publizität und Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Verbesserung des Geschäftsumfelds mittels Förderung des Wettbewerbs, zur Schaffung umfassender Maßnahmen für den Markteintritt kleiner und mittlerer Unternehmen sowie bestimmte Maßnahmen zur Optimierung der Anfechtung der Ausschreibungen.


2.  Verfahren und Verfahrensgrundsätze

Bei den Vergabeverfahren wird unterschieden zwischen dem offenen Verfahren (otkrita prozedura, Art. 64 und ff. von VG) und dem nicht offenem Verfahren (ogranichena prozedura, Art. 75 und ff. von VG), dem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung (prozeduri na dogovariane, Art.84 und ff. von VG) und dem Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung (§ -- VG), dem Wettbewerblichen Dialog (sastezatelen dialog, Art.83 a  und ff. von VG) sowie dem vereinfachten Verfahren. Ein offenes Verfahren erlaubt allen interessierten Bietern auf die Ausschreibung hin ein Angebot einzureichen. Bei einem beschränkten Verfahren können dies nur die Unternehmen tun, die nach einer Vorauswahl vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert werden. Das Verhandlungsverfahren erlaubt es dem Auftraggeber, bei Verfahren ohne Bekanntgabe, direkt mit einem Lieferanten in Beziehung zu treten. Der Wettbewerbliche Dialog gilt für komplexe Beschaffungsvorhaben und spielt in Bulgarien noch keine Rolle. Das nicht offene Verfahren erlaubt es einem Auftraggeber, schriftlich mindestens fünf mögliche Auftragnehmer zur Angebotsabgabe und dem Eignungsnachweis aufzufordern. Seit der auf Transparenz und Wettbewerbsförderung gerichteten Novelle des Vergabegesetzes im Jahr 2012 ist diese Aufforderung unter dem jeweiligen Profil des Auftraggebers in dem Informationssystem über öffentliche Ausschreibungen mindestens 37 Tagen vor dem Ablauf der Angebotsfrist zu veröffentlichen. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, das Angebot auch eines nicht von ihm angeschriebenen Unternehmens anzunehmen und zu bewerten.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte (Auszug aus der englischen Übersetzung des Vergabegesetzes):

Art. 14. (amend. SG 93/11, in force from 26.02.2011) (1) (suppl. SG 33/12) The procedures, referred to in this shall apply obligatorily in assigning public procurement with a subject under Art. 3, par. 1 of the following cost without VAT:

1. (amend. SG 33/12) for construction such exceeding 264 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country – such exceeding 1 650 000 BGN;

2. (amend. SG 33/12) for deliveries, services and a project competition such exceeding 66000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country such exceeding 132 000 BGN;

(2) (new SG 33/12) Where the public procurements are with a subject referred to in Art. 3, par. 2, the contracting authorities shall apply the procedures under the law for the following costs, VAT exclusive:

1. for construction works – equal to or exceeding 4 000 000 BGN;

2. for supplies, services and a project competition – equal to or exceeding 400 000 BGN.

(3) (prev. par. 2, suppl. SG 33/12) Contracting authorities may apply the simplified rules provided in this Act, where the public procurement orders with a subject referred to in Art. 3, par. 1 are of the following cost, VAT exclusive:

1. (amend. SG 33/12) for construction higher than 264 000 BGN and up to 2 640 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country higher than 1 650 000 BGN and up to 6 600 000 BGN;

2. (amend. SG 33/12; amend. 40/14, in force from 01.07.2014) for deliveries, services and a project competition higher than 66 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country – higher than 132 000 BGN up to the respective limit, referred to in Art. 45c, par. 2.

(4) (prev. par. 3, suppl. SG 33/12) Contracting authorities may not conduct the procedures referred to in the law, but they shall be obliged to apply the terms and conditions and the procedures referred to in Chapter Eight "a" in case of public procurement orders with a subject referred to in Art. 3, par. 1, the cost of which, VAT exclusive, is:

1. (amend. SG 33/12) for construction from 60 000 BGN to 264 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country – from 670 000 BGN to 1 650 000 BGN;

2. (amend. SG 33/12) for deliveries or services from 20 000 BGN to 66 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country from 66 000 BGN to 132 000 BGN.

(5) (prev. par. 4, amend. SG 33/12) Contracting authorities shall not be obliged to apply the procedures referred to in the law or the terms and conditions and the procedures referred to in Chapter Eight "a" for procurements under Art. 3, par. 1 the cost of which, VAT exclusive is: 

1. (amend. SG 33/12) for construction less than 60 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country – less than 670 000 BGN;

2. (amend. SG 33/12) for deliveries or services less than 20 000 BGN to 60 000 BGN, and where the procurement has a place of fulfilment outside the country – less than 66 000 BGN.

3. (amend. – SG 33/12) for a project competition – less than 66 000 BGN.

(6) (prev. par. 5, amend. SG 33/12) In cases referred to in par. 5, item 2 and 3 contracting authorities may not conclude a written agreement, and in this case they shall substantiate the expensea primary payment documents.

(7) (new SG 33/12) Contracting authorities shall not apply the procedures under the law and the terms and conditions and the procedures of Chapter eight "a" for public procurements under Art. 3,

par. 2 of a cost less than those, referred to in par. 2, but shall be obliged to conclude a written agreement.

Art. 14a. (new SG 93/11, in force from 26.02.2012) (1) In case an object of  public procurement is provision of services, however including construction also, which ensues from the main object of the procurement, it shall be assigned as a public procurement for services.

(2) In case of assignment of a public procurement order including provision or goods and provision of services at the same time, the procedure applicable for the scope with a higher cost shall apply.

(3) (amend. SG 33/12) When a contracting authority under art. 7, item 1 4 finances by more than 50 percent a construction contract, the persons, obtaining the financing and assigning the contract, shall be obliged to observe the provisions of this Act as a contracting authority where the total value of the contract, VAT exclusive, is equal to or exceeds 2 640 000 BGN.

(4) (amend. SG 33/12) Where a contracting authority under art. 7, item 1 4 finance by more than 50 percent a services contract, related to the construction contract, the persons obtaining the financing and assigning the contract for services shall be obliged to observe the provisions of this Act as a contracting authority where the total value of the contract VAT exclusive is equal to or exceeds 391 160 BGN.


Aufträge, deren Wert die Schwellenwerte nicht erreichen, so genannte „kleine öffentliche Aufträge“,  werden durch ein offenes  Wettbewerbsverfahren  oder -wenn dieses ohne Auswahl eines Auftragnehmers beendet wurde- durch ein besonderes Verhandlungsverfahren vergeben.

 

 

Zentrale Anlaufstelle ist die AGENTUR FÜR AUSSCHREIBUNGEN (http://www.aop.bg), die Ausschreibungsprojekte erarbeitet, Beistand bei Vergabeverfahren leistet und die Verbindung zu den europäischen Institutionen ermöglicht.

Seit dem 01.07. bzw. 01.10.2014 gelten folgende Neuerungen:

 

  • Das bulgarische Vergaberecht findet nunmehr keine Anwendung auf Verträge über eine Prozess- und Verfahrensvertretung vor  in- und ausländischen Gerichten, Schiedsgerichten oder Schlichtungsstellen.
  • Die Ansprüche und die Vergütung im Rahmen von Subunternehmerverträgen werden im Vergabegesetz näher geregelt.
  • Bei Ausschreibungen von Bauplanungsleistungen und Bauausführung sowie bei Projektwettbewerben gilt nicht das Bewertungskriterium des niedrigsten Preises, sondern das des wirtschaftlichsten Angebots, wobei die darin enthaltenen Kennzahlen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sicherstellen müssen. Als Kennzahl können auch die Kosten während der gesamten Nutzungsdauer des Produkts mit einbezogen werden.
  • Ab dem 1. Oktober können die öffentlichen Auftraggeber die Bieter in Ausschreibungen zur Unterbreitung ihrer technischen Angebote in der Form von elektronischen Katalogen auffordern, sofern dadurch die Teilnahme an der Ausschreibung aus technischer Sicht nicht verhindert wird. Diese elektronischen Kataloge müssen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den internen EDV-gestützten Dokumentenverkehr erarbeitet werden. Im Vergabegesetz wurden die elektronischen Kataloge als „eine Online-Plattform“ definiert, „die das Angebot von Lieferungen ermöglicht, die bereits standardisiert wurden oder wofür die Erarbeitung oder Festlegung eigener Normen möglich ist“.
  • Die öffentlichen Auftraggeber müssen nunmehr das sogenannte Käuferprofil als eine Sonderrubrik auf ihrer öffentlich zugänglichen Webseite einrichten. Bei der Übersendung von Urkunden an das Vergabeamt zur Bekanntmachung müssen öffentlichen Auftraggeber über einen Hyperlink zu ihrer Webseite verweisen und im Käuferprofil auf ihrer Webseite die dem Ausschreibungsregister zur Bekanntmachung übersandten Urkunden (Ankündigungen, Ausschreibungseröffnungsbescheide, Ausschreibungsunterlagen neben zugehörigen Ergänzungen und Erläuterungen und überhaupt alle Unterlagen, worin wichtige Informationen für Interessenten und Bieter enthalten sind) veröffentlichen. Bestimmte bisher nicht veröffentlichungspflichtige Unterlagen wie etwa Protokolle und Berichte der Ausschreibungsausschüsse, abgeschlossene Vergabeverträge, Subunternehmerverträge neben diesbezüglichen Zahlungsauskünften werden nunmehr ebenso im Käuferprofil veröffentlicht.
  • Nutzung von E-Monitoring-Plattformen. Diese Plattformen werden die Einsichtnahme in die Protokolle sämtlicher Vergabestellen, die Vergabeverträge samt zugehörigen Nachträgen, Rahmenvereinbarungen und Subunternehmerverträge ermöglichen.
  • E-Audit-Plattformen. Diese Plattform ermöglicht Verfahrensbeteiligten die Einlegung von Beschwerden hinsichtlich gesetzwidriger Vergabeverfahren und Mängel bei der Erfüllung von Vergabeverträgen.

 

Informationen zu aktuellen Ausschreibungen finden Sie hier: 

www.gtai.de (Ausschreibungen weltweit) 

http://ted.europa.eu (Ausschreibungen europaweit) 

www.targove.bg (Ausschreibungen europaweit) 

www.aop.bg (Ausschreibungen in Bulgarien)

http://bulgarien.ahk.de (Beirat Ausschreibungen)

www.cpc.bg (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs - für Anfechtung von Entscheidungen) 

 

 

 Aktuelle Änderungen im Bulgarischen Vergaberecht

Dem Bulgarischen Parlament liegt nun der Entwurf des neuen Vergabegesetzes zur Abstimmung vor. Die Änderungen, die durch die Europäischen Vergaberichtlinien (Festlegung der Regelungen über die Durchführung von Ausschreibungen durch öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber, Auftraggeber öffentlicher Sonderaufträge im Bereich der Verteidigung und Sicherheit sowie über die Einlegung von Einsprüchen gegen die öffentlichen Aufträge) erforderlich wurden,  sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten. Zusätzlich wurden nationale Ausführungsbestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit niedrigen Vertragswerten festgelegt, auf die diese Richtlinien nicht zur Anwendung kommen.

Der Entwurf enthält folgende wesentliche Neuerungen zum alten Vergaberecht:

  • Die Einführung elektronischer öffentlicher Aufträge und elektronischer Ausschreibungen  sowie eines zentralisierten Systems für öffentliche Aufträge, wodurch die Korruption reduziert und entsprechend das Vertrauen der ausländischen Unternehmen in die bulgarische Vergabepraxis gesteigert werden soll. Bei der Bekanntmachung der elektronischen Ausschreibung werden die öffentlichen Auftraggeber die Angebote vorab prüfen und die jeweils zugelassenen Bieter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit zur Teilnahme am elektronischen Verfahren einladen. Vorgesehen ist die Einrichtung einer zentralisierten Vergabeplattform; die einzelnen Zentralstellen können zwar eigene elektronische Plattformen einsetzen, doch müssen diese mit der zentralen kompatibel sein.

  • Die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge durch zwei oder mehrere öffentliche Auftraggeber, einschließlich weiterer öffentlicher Auftraggeber in der Europäischen Union, die eine Vereinbarung über die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge abschließen können. Es wird in Zukunft auch möglich sein, Vereinigungen von öffentlichen Auftraggebern zu gründen. Diese haften entweder gesamtschuldnerisch oder teilen die Haftung je nach Ausschreibungsgegenstand untereinander auf.

  • Vorbehaltene öffentliche Aufträge der Genossenschaften von behinderten Menschen. Die Regierung wird jährlich bis zum 31. März ein Verzeichnis mit den Waren, Dienstleistungen und Bauvorhaben festlegen, die Sonderunternehmen oder Genossenschaften der Werkstätten von behinderten Menschen vorbehalten sind, deren Hauptzweck in der sozialen und beruflichen Integration von behinderten oder benachteiligten Menschen sowie in der Umsetzung von Programmen zur Schaffung geschützter Arbeitsplätze besteht.

  • Neben den bereits bekannten offenen und beschränkten Ausschreibungen (mit Vorauswahl) sowie den Verhandlungsverfahren werden mit dem Gesetzentwurf auch Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungen, Verhandlungen mit und ohne vorheriger Einladung zur Teilnahme, Verhandlungen mit und ohne Veröffentlichung des öffentlichen Auftrags, Verhandlungen ohne vorherige Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Wettbewerb und öffentlicher Wettbewerb eingeführt. Bei den Wettbewerbsverfahren werden durch die öffentlichen Auftraggeber Verhandlungen mit denjenigen Bietern durchgeführt, welche nach dem Abschluss der Vorauswahl dazu eingeladen wurden. Bei der Innovationspartnerschaft verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit zugelassenen Bietern nach erfolgter Vorauswahl, um einen oder mehrere Partner mit bestimmten Forschungs- und/oder Entwicklungsleistungen zu beauftragen.

  • Der Gesetzentwurf führt wesentlich höhere Schwellenwerte ein, unter denen die Durchführung von Ausschreibungen nicht erforderlich ist, da diese den gemeinsamen EU-Schwellen gleichgestellt wurden. Die öffentlichen Auftraggeber werden öffentliche Bauaufträge im Wert über BGN 5 Mio. und Dienstleistungen im Wert über BGN 260.000,00 bis ca. BGN 1 Mio. ausschreiben. Bei den Wettbewerben liegt die Schwelle, bei der auf die Durchführung eines Verfahrens verzichtet werden darf, bei BGN 70.000,00. Bisher betrugen die Schwellenwerte BGN 264.000,00 für Bauvorhaben bzw. BGN 66.000,00 für Dienstleistungen.

  • Den öffentlichen Auftraggeber wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, Berater bei der Verfahrensvorbereitung hinzuzuziehen. Ferner haben die öffentlichen Auftraggeber zu erklären, warum sie den öffentlichen Auftrag in der Bekanntmachung nicht in Sonderpositionen unterteilt haben. Werden allerdings Sonderpositionen gebildet, haben die öffentlichen Auftraggeber den Gegenstand, den Wert und den Umfang jeder einzelnen Position festzusetzen. Den öffentlichen Auftraggeber wird ermöglicht, Auftragnehmer auszuschließen, die wettbewerbsverzerrende Vereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Personen abgeschlossen haben, und dieser Verstoß behördlich oder gerichtlich festgestellt wurden.

  • Als Wirtschaftskriterium bei der Wahl der Bieter soll der Mindestumsatz den Schätzungswert des öffentlichen Auftrags um das Doppelfache nicht überschreiten. Zu den Wirtschaftskriterien zählen auch die Berufshaftpflichtversicherung sowie unterschiedliche Qualitätszeugnisse und Nachweise der Verfügbarkeit von technischer Ausstattung und Mitarbeitern. Die Bieter in den Verfahren werden sich auf das Leistungsvermögen Dritter berufen können, sofern dies für den jeweiligen öffentlichen Auftrag zweckmäßig erscheint, und dabei die Übernahme der Verpflichtungen zur Erbringung der jeweiligen Leistung durch diese Dritten nachweisen müssen. Weiters werden die Bieter in den Ausschreibungen auch die gewählten Subunternehmer neben dem Auftragsanteil bezeichnen müssen, womit sie diese zu beauftragen beabsichtigen. Dabei darf dieser Auftragsanteil 30 % nicht übersteigen. Der öffentliche Auftraggeber wird den Wechsel eines Subunternehmers verlangen können, falls dieser die vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die öffentlichen Auftraggeber werden auch direkt an die Subunternehmer zahlen können, doch aufgrund Stellungnahme des Generalunternehmers. Den Ausschüssen für die Angebotsbewertung muss ein Jurist und für die Bewertung technischer Kennzahlen müssen mindestens drei entsprechend erfahrene Fachleute angehören.

  • Infolge beim Verbraucherschutzamt eingelegter Einsprüche gegen Bescheide, Handlungen oder Unterlassungen der öffentlichen Auftraggeber werden die Ausschreibungen nicht ausgesetzt, es sei denn der Einspruch richtet sich gegen den Vergabebescheid oder es wurde die vorläufige Verfahrensaussetzung beantragt. Auf Antrag eines öffentlichen Auftraggebers wird das Verbraucherschutzamt auch die vorangehende Verfahrensabwicklung trotz des eingelegten Einspruchs zwecks Sicherstellung des Lebens oder der Gesundheit der Einwohner, des Schutzes von äußerst wichtigen nationalen oder öffentlichen Interessen wie die Verteidigung und Sicherheit oder wenn die Verzögerung der Abwicklung möglicherweise erheblichen Schaden zufügen könnte zulassen können. Die Einsprüche gegen Bescheide des Verbraucherschutzamts unterliegen der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs, dessen Urteile als Endurteile gefällt werden.

  • Technische Angelegenheiten im Zusammenhang mit der eigentlichen Abwicklung der Vergabe werden Gegenstand einer Durchführungsverordnung sein, die gleichzeitig mit dem neuen Vergabegesetz in Kraft treten wird.

Die zu erwartenden Ergebnisse aus der Verabschiedung des Vergabegesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  • Harmonisierung des bulgarischen mit EU-Recht
  • Vereinfachung, Beschleunigung und vollständige Optimierung der Verfahrensabläuf.
  • Reduzierung des Korruptions- und Missbrauchsrisikos von öffentlichen Mitteln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

 

COELER LEGAL berät Mandanten als Bieter und unterlegene Wettbewerber in allen Stufen des Bulgarischen Vergabeverfahrens. 

 

  • Prüfung und Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen
  • Vertretung gegenüber Vergabestelle, Behörden und Gerichten in allen Verfahrensabschnitten
  • Beratung von Vergabestellen
  • Rechtliche Prüfung aller Verfahrenshandlungen, insbesondere Rügen, Vergabeverstöße, Nachverhandlungen, Aufklärungsgespräche etc.
  • Beratung und Vertretung in Nachverfahren 
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, Submissionsverfahren

 

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Dr. Frank Schmitz

Krasimira Ivanova